AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen und die Abwicklung von ec- und Kreditkarten der Firma systemsoft GmbH

Die Akzeptanzstelle - im folgenden AS genannt - nutzt den Abrechnungs-Service der systemsoft GmbH - im folgenden AN (Auftragnehmer) genannt - nach Maßgaben dieser Bedingungen.

Vorbemerkung

Gegenstand des Vertrages ist die Bereitstellung einer Möglichkeit für die AS, am elektronischen Zahlungsverkehr mittels ec-Karte teilzunehmen. Die Teilnahme am POS-System des AN ermöglicht der AS, die Zahlungsmöglichkeiten „Electronic Cash-System", „Online-Lastschriftverfahren (OLV)", „Offline-Lastschriftverfahren (ELV)" und „Kreditkartenrouting (im Rahmen der Verträge der AS mit den Kreditkarteninstituten)" zu nutzen. Diese Zahlungsmöglichkeiten bestehen nach Maßgabe der Bedingungen der deutschen Kreditwirtschaft, die zum Vertragsbestandteil gemacht werden und im Fall derWidersprüchlichkeit diesen AGB vorgehen. Der AN stellt im Rahmen eines separaten Vertrages Geräte und Software zur Verfügung.
Er übernimmt Leistungen im Rahmen dieses Dienstleistungsvertrages und, wenn vereinbart, eventuelle Ausfälle aus Rücklastschriften gegen Abtretung der Forderung im Forderungsankaufsverfahren.

§ 1 Technische Abwicklung von Zahlungen

1. Die AS erfasst und speichert in ihrem POS-Terminal für das ELV (elektronisches Lastschriftverfahren) Lastschrifteinzugsaufträge ihrer Kunden, die unter der Benutzung der Eurocheque-Karte schriftlich erteilt wurden. Es dürfen nur ec-Karten von inländischen Kreditinstituten verwendet werden. Für ec-Karten von ausländischen Kreditinstituten ist dieses Verfahren nicht anwendbar.
2. Jeder Lastschrifteinzugsauftrag (Beleg aus dem Drucker des POS-Terminals) ist vom Kunden zu unterschreiben. Die Unterschrift muss unter Aufsicht einer autorisierten Person der AS erfolgen und muss mit der Unterschrift auf der ec-Karte übereinstimmen. Bei mangelnder Übereinstimmung ist der Vergleich mit einem amtlichen Dokument erforderlich (Personalausweis, Reisepass, Führerschein). Nicht als solche Dokumente zählen Fahrkarten mit Lichtbild, Schüler- und Studentenausweise oder ähnliches. Die Ausweisnummer bzw. Dokumentenart, Aussteller und Dokumentnummer sind auf dem jeweiligen Beleg festzuhalten.

3. Die Datenübermittlung erfolgt durch die AS, durch Ausführen der Funktion „Kassenschnitt". Die Bezeichnung der Funktion kann geräteabhängig sein und ist der jeweiligen Beschreibung der Geräte zu entnehmen. Die korrekte Übertragung wird durch einen Beleg des Gerätes bestätigt, dieser ist durch die AS sofort zu prüfen. Die AS ist für die Übertragung der Daten verantwortlich.

§ 2 Erwerb des POS-Terminals durch Kauf, Miete oder Leasing.

1. Die AS erwirbt das POS-Terminal durch Kauf (Laufzeit 12 Monate), Miete (in den Varianten 36/48/60Monate) oder Leasing gemäß einem separaten Vertrag.
2. Jede Forderung des AN aus diesem Vertrag ist innerhalb von 8 Tagen nach Abrechnung, frühestens jedoch ab Auslieferung des POSTerminals ohne Abzug fällig.
3. Die Miete richtet sich nach den besonderen Vereinbarungen des Mietvertrages. Leasing wird vom AN nur vermittelt, die Abrechnung der Gebühren und die Leasingrate sind nicht Sache des AN. Im Falle des Erwerbes durch Leasing kommt der vorliegende Dienstleistungs-Vertrag nur mit Annahme des Leasingvertrages durch die Leasing Gesellschaft zustande (aufschiebende Bedingung).

§ 3 Gewährleistung

1. Der AN übernimmt keine Gewähr für die richtige Auswahl der Datenübertragungsleitung, sowie Zustand und Qualität dieser. Auch übernimmt der AN keine Gewähr für den technischen Zustand der Übertragungswege und deren Nutzung zur Datenübertragung.
2. Der AN ist berechtigt, bei Mängeln nachzubessern. Insofern ist die AS nicht berechtigt, vor zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen Wandlung oder Minderung zu erklären.
3. Die AS wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Öffnen der Geräte oder der Versuch der Manipulation zum Verlust jeglicher Gewährleistung führen.
4. systemsoft haftet für von Ihr zu vertretende Schadensereignisse bis zu einem Betrag von 500,00 € (ohne Umsatzsteuer). systemsoft haftet nur für Schäden, die vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit von systemsoft oder deren Erfüllungsgehilfen entstanden sind bzw. durch das Fehlen schriftlich zugesicherter Eigenschaften. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für fahrlässige oder vorsätzliche Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden.

§ 4 Leistungen des AN

1. Terminalsoftware: Der AN stellt die Terminalsoftware mit Kauf, Miete oder Leasing eines POS-Terminals für die Dauer des Vertrages der ASzur Verfügung. Die AS erwirbt damit ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, zeitlich begrenztes Nutzungsrecht. Die Software entsprichtden Anforderungen der Deutschen Kreditwirtschaft für die jeweilige Zahlungsart bei Auslieferung des Gerätes. Änderungen und/oderAnpassungen an die Anforderungen der Kreditwirtschaft oder gesetzliche Änderungen werden dem Kunden separat in Rechnung gestellt.
2. Wartung und Service: Mit Kauf, Leasing oder Miete des POS-Terminals ist die kostenfreie Behebung von allen Störungen des POSTerminals,auch soweit die Software betroffen ist, die bei sachgerechtem Gebrauch entstehen, durch Fernwartung oder Terminalaustauschwerktags innerhalb von 36-48 Stunden enthalten. Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder höhere Gewalt werden vom AN der ASgemäß der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Bei einem Terminalaustausch trägt die AS die Versandkosten zum AN und der ANstellt die Kosten für die Rücksendung des POS-Terminals der AS in Rechnung.
3. Gebühren und Kosten: Der AN berechnet der AS die Netzgebühren und Kosten der Einzeltransaktionen nach den Bedingungen derdeutschen Kreditwirtschaft, wie sie vom Netzbetreiber abgerechnet werden, weiter. Alle Angaben in diesem Vertrag verstehen sich zuzüglichder gesetzl. Mehrwertsteuer.
4. Datenübertragung: Der AN übermittelt für die AS die mittels der POS-Terminals erfassten Zahlungsinformationen, unabhängig von der Frage,um welche Zahlungsart (EC-CASH, EC-Lastschrift, Kreditkarten, ggf. andere) es sich handelt. Die Übermittlung der Daten, die sich nicht aufdie hier vertragsgegenständlichen EC-Buchungen beziehen, geschieht ohne Verpflichtungen des AN. Der AN gestattet lediglich die Nutzungder Geräte auch für die Übertragung von Daten an andere Vertragspartner ( Kreditkartenorganisationen) der AS, ist jedoch nicht verpflichtet,diese zu gewährleisten, noch treffen ihn Verpflichtungen irgendwelcher Art diesbezüglich. Das für die Übermittlung erforderliche Strom- undTelekommunikationsnetz ist nicht Vertragsgegenstand und Sache des AN
5. Zahlungsabwicklung Lastschriftverfahren (mit der EC-Karte): In den Kosten gemäß dem Hardwarevertrag sind Einreichung undDurchführungen des Clearing enthalten. Der Netzbetreiber übermittelt die Datensätze am auf den Eingang der Transaktionen folgendenBanktag an das von der AS benannte Kreditinstitut zur Gutschrift des Gegenwertes auf das Konto der AS. Auf Valutierung und Wertstellungauf dem Konto der AS hat weder der AN noch der Netzbetreiber einen Einfluss. Der AN ist berechtigt, sämtliche gespeicherten Umsätze imeigenen Namen für Rechnung der AS von der Bank zugunsten eines bei der Bank unterhaltenen Kontos vom AN von den Kartenausgebenden Instituten einziehen zu lassen. Der AN wird der AS die Umsätze umgehend auf das bezeichnete Konto überweisen lassen.
6. Abwicklung von Kreditkarten: Die Abwicklung von Kreditkarten (Amexco, Eurocard, BS-Visa, CKS-VISA, Lufthansa Air Plus, Diners, JCB)erfolgt über das System im Rahmen der Verträge zwischen der AS und den Kreditkartenorganisationen. Der AN übermittelt lediglich die Datender AS an die jeweiligen Kreditkartenorganisationen und hat auf die Überweisung der fälligen Umsätze keinerlei Einfluss. Der AN ist nichtverpflichtet, die Freischaltung für Kreditkarteninstitute vorzunehmen, noch kann der AN die Verfügbarkeit der Systeme derKreditkartenorganisationen garantieren. Zu den Kosten des Hardwarevertrages und den Gebühren und Kosten des Netzbetreibers kommennoch die Provisionen der Kreditkartengesellschaften. Diese sind nicht Sache des AN.
7. Bedingungen der Kreditwirtschaft: Der Händler verpflichtet sich zur Einhaltung der Bedingungen der Kreditwirtschaft. Diese sind zur Zeit: -Bedingungen zur Teilnahme am POZ - System- Bedingungen zur Teilnahme am electronic cash - System der Deutschen Kreditwirtschaft sowie dem internationalenedc / Maestro - System-Vereinbarung über den Einzug von Forderungen mittels Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren.- Händlerbedingungen für die Teilnahme am System „GeIdKarte"Zu den genannten Preisen kommen die Autorisierungsgebühren der Kreditwirtschaft. Diese sind nicht Sache des AN.
8. Übertragung des Netzbetriebes: Der AN hat jederzeit das Recht, die Abwicklung des Netzbetriebes auf ein vom AN beauftragtesUnternehmen zu übertragen. Die Übertragung des Netzbetriebes auf einen Dritten berechtigt die AS nicht den Vertrag zu kündigen.

§ 5 Ausfallübernahme bei Rücklastschriften

1. Der AN übernimmt, soweit im Servicevertrag ausdrücklich (unter Ziff. 4) eine beschränkte Ausfallübernahme vereinbart ist, für die AS das Ausfallrisiko für Rücklastschriften innerhalb der Grenzen dieses Vertrages und nur unter den nachstehenden Voraussetzungen, deren Einhaltung seitens des AN Bedingung für die Übernahme des Ausfallrisikos ist. Im Zuge der Ausfallübernahme übernimmt der AN die ausgefallene Forderung und sorgt kurzfristig für den Ausgleich auf dem Konto der AS, spätestens jedoch innerhalb von ca. 5 Wochen.
2. Die Ausfallübernahme gilt grundsätzlich nur für gültige ELV-Belege. Gültige Belege sind Belege, die die korrekte Kaufsumme der Ware oder Dienstleistung der AS enthalten und die vom Kunden unterschrieben worden sind, keine Fehlermeldungen tragen und auf dem Papier' des AN gedruckt wurden (*Original Papierrollen des AN mit spez. Aufdruck auf der Rückseite).
3. Die Gültigkeit der Unterschrift muss auf alle Fälle geprüft werden. Sollte aufgrund einer Nichtübereinstimmung der Unterschrift auf der ec-Karte und des ELV-Beleges der geringste Verdacht bestehen, dass es sich bei dem Kunden der AS nicht um den Karteninhaber handelt, so ist die Vorlage des Personalausweises oder eines anderen geeigneten amtlichen und mit Lichtbild versehenen Dokumentes (siehe §1) zu verlangen.
Kann sich der Kunde nicht durch einen gültigen Personalausweis oder ein geeignetes Dokument (siehe §1) als Karteninhaber identifizieren, so ist die ec-Karte einzubehalten, um bei der entsprechenden Bank die Identität des Karteninhabers bzw. die Gültigkeit der Karte zu überprüfen.
Um einen Kartenmißbrauch zu verhindern und zu begrenzen, ist des weiteren bei einer Summe ab 100,00 € auch der Personalausweis des Kunden einzusehen und die Personalausweisnummer, Name und Anschrift (Dokumentenart, z.B. Führerschein, und Dokumentennummer) auf dem Beleg zu vermerken. Maßgeblich für das Überschreiten dieser Summe von 100,00 € ist die Gesamtbetrachtung aller Umstände, insbesondere sind bei der Mehrfachbenützung der Karte in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang die Einzelbeträge zu summieren (Kaufpreissplitting, mehrere Erfüllungsgeschäfte, Mehrfachdurchzug der ec-Karte etc.).
4. Die Rücklastschriften werden zunächst dem Konto der AS belastet. Die AS ist nicht berechtigt den Rücklastschriften auf dem Konto der AS zu widersprechen, sollte die AS dies tun, erlischt die Forderungsübernahme. Die AS haftet dem AN für bis dahin entstandene Bearbeitungs- und Bankgebühren.
Mit Vorlegen des unterschriebenen Original-ELV-Beleges und der Abtretungserklärung sorgt der AN kurzfristig, spätestens aber nach 5 Wochen, für den Ausgleich auf dem Konto der AS über die vereinbarte (s.o.) Summe. Die 0riginal-ELV-Belege sind innerhalb von 7 Tagen nach Anforderung (Rücklastschrift auf dem Kontoauszug der AS) an den AN zu übergeben. Sollten die Original-ELVBelege nicht fristgerecht beim AN eingehen, so ist der AN nicht verpflichtet, diese Fälle zu bearbeiten und die Ausfallübernahme zu leisten.
5. Sollten die Original-ELV-Belege der AS nicht mehr vorliegen, so entfällt die Ausfallübernahme (Aufbewahrungsfrist 6 Monate) und die AS kann keine Forderungen mehr gegen den AN geltend machen.
6. Sollte der Zahlungspflichtige eine Lastschrift deshalb zurückbelasten, weil er berechtigte Einwendungen gegenüber der AS hat, verpflichtet sich die AS, dem AN vom Vorgang unter Angabe der Gründe unverzüglich Mitteilung zu machen und im Rahmen der Forderungsübernahme etwaige geleistete Beträge, sowie in diesem Zusammenhang entstandene Zusatzkosten unverzüglich dem AN zurückzuerstatten. Die AS hat den AN, unabhängig ob sie die Einwendungen für berechtigt hält, über Einwendungen und Einreden zu unterrichten. Die AS haftet dem AN für Mehrkosten, die dem AN dadurch entstanden sind, dass die AS nicht unverzüglich von einer Beanstandung Mitteilungen gemacht hat. Der AS ist bekannt, dass Rücklastschriften umgehend durch ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt geltend gemacht werden und dass durch nicht unverzügliche Benachrichtigung über Einreden seitens des Kunden Kosten entstehen werden, die die AS zu tragen hat.
7. Zur Einziehung nicht durch die Ausfallübernahme gedeckter Erstattungsforderungen sowie nicht verrechneter Entgeltforderungen durch den AN erteilt die AS ihrem Kreditinstitut einen Abbuchungsauftrag zugunsten des AN.
8. Umfang und Kosten der Risikoübernahme:
Der AN erstattet der AS den Wert im Zuge der Ausfallübernahme aus jeder Rücklastschrift bis zu 200 €, jedoch insgesamt pro Monat aus den gesamten Rücklastschriften den Wert von maximal 1.000,00 €. Bei mehreren Rücklastschriften, die aus einem nach den Gesamtumständen einheitlich zu betrachtenden Sachverhalt stammen (vergl. § 5 Ziff. 3), entfällt die Ausfallübernahme durch den AN. Bei mehreren Rücklastschriften (Kaufpreissplitting oder Mehrfachdurchzug der ec-Karte), entfällt der Forderungsankauf durch den AN.
Der AN erstattet der AS nur den zeitlich zuerst getätigten ec-Kartenumsatz, wenn der ec-Karteninhaber im Rahmen des elektronischen Lastschriftverfahrens mehrere ec-Kartenumsätze an demselben Tag und demselben POS-Terminal des AS tätigt.
Für den Fall dass der Wert aller aufgelaufenen Rücklastschriften des Terminals, den Wert von 1.000,00 € übersteigt, verpflichtet sich die AS auf eigene Kosten das POS-Terminal unverzüglich auf Geheimnummernverarbeitung (electronic Cash) nachzurüsten und ab diesem Zeitpunkt die EC-Transaktionen über das Verfahren „electronic Cash“ zu der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste abzuwickeln. Der AN ist berechtigt, zurückbelastete Lastschriften für die AS erneut einzuziehen und geltend zu machen. Für die Bearbeitung wird eine Pauschale von z.Zt. 25,00 € fällig, die der AN dem Kartenzahler per Lastschrift belastet. Für die im Rahmen des Forderungsankaufes angenommenen Rücklastschriften ist der AN berechtigt Zinsen nach §288 Abs. 1. und §288 Abs.2 zu berechnen.

§ 6 Pflichten

1. Die AS hat dem AN oder von diesem beauftragte Dritte zu den üblichen Geschäftszeiten Zugang zu ihren Geräten zu gestatten. Wird der Zugang verweigert oder anderweitig nicht gewährt, so trifft den AN keine Verpflichtung zum Erbringen seiner Leistung.
2. Die Akzeptanzstelle ist verpflichtet, sämtliche Unregelmäßigkeiten im Datenverkehr oder sonstige sicherheitsrelevanten Umstände dem AN mitzuteilen. Ebenso sind technische Defekte der Geräte oder Unregelmäßigkeiten an den Geräten unverzüglich anzuzeigen.

§ 7 Vertragslaufzeit

1. Der Vertrag beginnt mit der Unterzeichnung des Servicevertrages, im Falle des Leasing aufschiebend bedingt durch die Annahme des Leasing Vertrages der Leasing Gesellschaft, spätestens jedoch mit der Freischaltung des POS-Terminals (Vergabe der Terminal ID Nummer seitens des Netzbetreiber). Die Mindestlaufzeit beträgt bei Kauf und Leasing 12 Monate; bei Miete der Geräte beträgt die Vertragslaufzeit entsprechend der Mietzeit mindestens 36 Monate. Der Vertrag kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Laufzeit gekündigt werden, ansonsten verlängert er sich automatisch um 12 Monate.
2. Der AN hat bei Nichtbezahlung von Rechnungen durch die AS nach Mahnung mit Fristsetzung und aus sonstigen wichtigen Gründen das Recht zur fristlosen Kündigung.
3. Das beiderseitige Recht auf eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hierbei unberührt.
4. Die Ausfallübernahme bei Rücklastschriften ist in ihrem Bestand an diesen Servicevertrag gebunden.

§ 8 Datenschutz

Der AN und die AS verpflichten sich, alle aus der Abwicklung enthaltenen Daten geheim zu halten und ausschließlich im Rahmen des bestehenden Vertragsverhältnisses zu verarbeiten.

§ 9 Schlußbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen der Verträge bedürfen der Schriftform.
2. Sollte eine Vereinbarung dieses Vertrages nicht wirksam sein, so verpflichten sich die Parteien anstatt der unwirksamen Klausel eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlich Gewollten der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Die Wirksamkeit des Gesamtvertrages bleibt hiervon unberührt. Diese Schriftformklausel kann auch mündlich nicht abgedungen werden. Es gilt deutsches Recht als vereinbart.
3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit diese Vereinbarung mit Kaufleuten getroffen wird, der Sitz der systemsoft GmbH.

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