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SEPA Neuigkeiten

Eintrag vom 18.11.2016
Anwendungsauswahl am POS - gesetzliche Regelung

Durch die MIF-Verordnung (Multilateral Interchange Fee) der Europäischen Union kam es 9. Juni 2016 zu einer Änderung im Bezahlablauf am Terminal. Gemäß Artikel 8 dieser Verordnung gibt es u.a. folgende neue Regelung:

Der Käufer muss am POS-Terminal die Auswahl eines auf der Karte befindlichen Zahlverfahrens selbst bestimmen können. Der Händler darf weiterhin eine Vorauswahl der von ihm akzeptierten Zahlverfahren vornehmen, jedoch liegt die finale Wahl beim Karteninhaber.

Momentan gibt es zur Ausgestaltung der sogenannten Anwendungsauswahl in der Branche noch keine Einigkeit aller Marktbeteiligten. Die vorgeschlagene Lösung wird unter anderem durch den Bundesverband der ec Netzbetreiber im Newsroom auf http://www.b-ec-n.de näher beschrieben.

Sobald es hierzu nähere Informationen gibt, kommen wir auf Sie zu.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben stehen wir Ihnen wie immer sehr gerne zur Verfügung.

 

Eintrag vom 20.08.2016
Die Single Euro Payments Area (SEPA) ist ein Raum, in dem Bürger, Unternehmen und sonstige Wirtschaftsakteure innerhalb Europas, ganz unabhängig von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort, Euro-Transaktionen in Form von SEPA-Überweisung (SEPA Credit Transfer - SCT) oder SEPA-Lastschrift (SEPA Direct Debit – SDD) nutzen können. Das Ziel dieses einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums ist eine Vereinheitlichung der verschiedenen Verfahren und Standards im Euro-Zahlungsverkehr. Zukünftig wird bei Euro-Transaktionen nicht mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen unterschieden. In allen SEPA Ländern gelten grundsätzlich dieselben Bedingungen, Rechte und Pflichten.

Folgende wesentliche Neuerungen gibt es im Rahmen von SEPA:

  • Angabe der Kontoverbindung mit IBAN und BIC statt Kontonummer und BLZ
  • Datenaustausch von Zahlungen in komplexen ISO20022 XML-Formaten statt dem bisherigen DTA-Format (ca. 8-fach größeres Datenvolumen)
  • Länge des Verwendungszwecks begrenzt auf 140 Zeichen, statt 378 Zeichen im DTA-Verfahren
  • Vorlauffristen der SEPA-Lastschrift von bis zu 5 Tagen statt der DTA-Sichtlastschrift ohne Vorlauffrist
  • Legitimierung des Lastschrifteinzugs per formalisiertem Mandat statt mit Einzugsermächtigung
  • Informationspflicht durch den Lastschrifteinreicher in Form einer Vorabankündigung (Pre-Notification), u. a. mit Fälligkeitsdatum, Betrag, Mandatsreferenz und Gläubiger-ID
  • Übermittlung der Mandatsdaten mit jeder Lastschrift-Transaktion
  • Streng geregelte Prozesse und Fristen bei der Transaktionsabwicklung sowie der Behandlung von Retouren über sog. R-Transaktionen, wie z. B. Rückrufe und Rückweisungen

Änderungen im Zahlverfahren electronic cash (girocard mit PIN)

Electronic cash unterliegt nicht der SEPA Verordnung, da dieses Zahlungsinstrument als zuverlässige gesicherte Zahlung (Kartenzahlung am „Point of Sale“) gilt. Da in den überwiegenden Fällen die Abwicklung von Zahlungsvorgängen mit autorisierter PIN-Eingabe erfolgt, blieben derartige Transaktionsvorgänge von der bis zum 01.8.2014 vorzunehmenden SEPA Umstellung ausgenommen.

Die europäische Kreditwirtschaft verständigte sich Ende Juli 2005 jedoch auf die wichtigsten Eckpunkte der "Einheitlichen Rahmenbedingungen für das Geschäft mit Zahlungskarten im Euro-Raum“. Mit dem Rahmenwerk für den SEPA-Kartenverkehr (SEPA Cards Framework - SCF) wurden generelle Anforderungen an Zahlungsdienstleister, Kartensysteme und andere Marktteilnehmer definiert.

Die in Deutschland im DTA-Format abgewickelten Kartenzahlungen mit PIN werden bis 31.10.2015 ebenfalls in das XML-Format, in das SEPA Cards Clearing (SCC), überführt.  Es bedarf keiner Softwareanpassung an den Terminals. Der Kunden- und Händlerbeleg wird sich nicht ändern.


Die Zahlungsverkehrsdatei wird im XML-Format erstellt und enthält folgende Felder:

  • IBAN
  • BIC
  • Gläubiger-ID der Händlers
  • Mandatsreferenz und –datum
  • EndToEnd-Referenz

Änderungen im Elektronischen Lastschriftverfahren (ELV)

Das elektronische Lastschriftverfahren, d.h. das Bezahlen mit girocard und Unterschrift, unterliegt der SEPA Verordnung und hätte eigentlich schon in der ersten Phase auf SEPA umgestellt werden müssen. Es wurde hier jedoch eine Übergangsfrist bis zum 01.02.2016 eingeräumt. Seit diesem Zeitpunkt müssen ELV-Zahlungen im SEPA Lastschriftformat (SDD) eingereicht werden.

Die Terminals erhalten eine neue Software. Bei manchen Terminaltypen stellt der Hersteller jedoch keine neue Softwareversion für ELV zur Verfügung. Diese Terminals müssen getauscht werden.Wir informieren Sie rechtzeitig.

Der Kunden- und Händlerbeleg enthält den entsprechenden Mandatstext und die Vorabankündigung.


Es werden folgende neue Felder angedruckt:

  • Gläubiger-ID
  • Mandatsreferenz

Die Mandatsreferenz wird aus den Feldern Terminal-ID, Belegnummer, Datum und Zeit generiert und auf dem Beleg mit diesen Feldern gedruckt.

Die systemsoft GmbH stellt Ihnen die hierfür notwendigen Terminalrollen mit entsprechendem Mandatstext zur Verfügung und können wie gewohnt bei der systemsoft GmbH bestellt werden. Die Nutzung dieser Rollen, in Verbindung mit SEPA-ELV, ist für den Händler verpflichtend.